OLG Stuttgart - Urteil vom 27.10.2014
7 U 111/14
Normen:
VVG § 5a a.F.;
Fundstellen:
VersR 2015, 611
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 27.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 549/13

Anforderungen an die Hervorhebung der Belehrung über das Widerrufsrecht bei Abschluss eines Versicherungsvertrages

OLG Stuttgart, Urteil vom 27.10.2014 - Aktenzeichen 7 U 111/14

DRsp Nr. 2014/17265

Anforderungen an die Hervorhebung der Belehrung über das Widerrufsrecht bei Abschluss eines Versicherungsvertrages

Eine Hervorhebung der Belehrung über das Widerspruchsrecht nach Abschluss eines Versicherungsvertrages gem. § 5a VVG a. F. durch Fettdruck kann den gesetzlichen Anforderungen genügen.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart - 22 O 549/13 - vom 27. Mai 2014 wird

zurückgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Auch das angefochtene Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Berufungsstreitwert: 26.755,68 Euro

Normenkette:

VVG § 5a a.F.;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Stuttgart, mit dem seine Klage auf Rückzahlung von geleisteten Versicherungsbeiträgen nebst entgangener Zinsen abgewiesen wurde.