OLG Stuttgart - Urteil vom 23.10.2014
7 U 256/13
Normen:
VVG § 5a a.F.;
Fundstellen:
BB 2014, 2754
VersR 2015, 609
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 27.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 321/13

Anforderungen an die Hervorhebung der Widerrufsbelehrung bei Abschluss eines Versicherungsvertrages

OLG Stuttgart, Urteil vom 23.10.2014 - Aktenzeichen 7 U 256/13

DRsp Nr. 2014/16982

Anforderungen an die Hervorhebung der Widerrufsbelehrung bei Abschluss eines Versicherungsvertrages

Eine Hervorhebung der Belehrung über das Widerspruchsrecht nach Abschluss eines Versicherungsvertrags durch Kursivdruck kann den gesetzlichen Anforderungen des § 5a VVG a. F. genügen.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart - 18 O 321/13 - vom 27.11.2013 wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

2.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für beide Instanzen: bis 20.10.2014: 15.298,45 €

danach: 8.798,45 €

Normenkette:

VVG § 5a a.F.;

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Stuttgart, mit dem ihre Klage auf Rückzahlung von geleisteten Versicherungsbeiträgen nebst entgangener Zinsen, Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten und einer Stufenklage auf Auskunft sowie etwaiger Rückzahlung eines weitergehenden Rückkaufswerts abgewiesen wurde.

1. 2. 3. 4. 5. 6.