OLG Düsseldorf - Beschluss vom 22.11.2000
2a Ss (OWi) 142/00
Normen:
OWiG § 77 ; StPO § 261 ;
Fundstellen:
VRS 100, 358

Anforderungen an die Identifizierung des Fahrers in einem Bußgeldverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.11.2000 - Aktenzeichen 2a Ss (OWi) 142/00

DRsp Nr. 2005/7327

Anforderungen an die Identifizierung des Fahrers in einem Bußgeldverfahren

1. Mit der Rechtsbeschwerde kann grundsätzlich nicht beanstandet werden, der Betroffene sei entgegen der Überzeugung des Tatrichters nicht mit der auf dem Radarfoto abgelichteten Person identisch. Eine Überprüfung dieser tatrichterlichen Überzeugung ist dem Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich versagt. 2. Eine schematische Erhöhung der Sätze des Bußgeldkataloges im Falle vorsätzlicher Begehung ist nicht zulässig.

Normenkette:

OWiG § 77 ; StPO § 261 ;
Fundstellen
VRS 100, 358