OLG Brandenburg - Beschluss vom 06.05.2021
2 OLG 53 Ss-OWi 141/21
Normen:
OWiG § 66 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
AG Bad Freienwalde, vom 16.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen OWi 8511/20

Anforderungen an die Konkretisierung des Tatvorwurfs in einem Bußgeldbescheid wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.05.2021 - Aktenzeichen 2 OLG 53 Ss-OWi 141/21

DRsp Nr. 2021/8867

Anforderungen an die Konkretisierung des Tatvorwurfs in einem Bußgeldbescheid wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung

Den Anforderungen an die Konkretisierung des Tatgeschehens in einem Bußgeldbescheid wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung ist genügt, wenn der als Tatort anzusehende Streckenabschnitt der betreffenden Straße eindeutig bezeichnet und die dem Betroffenen konkret zur Last liegende Geschwindigkeitsüberschreitung auch zeitlich hinreichend eingegrenzt werden und zu dem das von dem Betroffenen genutzte Fahrzeug benannt wird.

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Freienwalde vom 16. Oktober 2020 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Bad Freienwalde zurückverwiesen.

Normenkette:

OWiG § 66 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe:

I.

Mit Bescheid vom 5. Mai 2020 hat die Zentrale Bußgeldstelle des Landes Brandenburg gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 31 km/h ein Bußgeld in Höhe von 195,- EUR festgesetzt sowie ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat angeordnet.