OLG Celle - Urteil vom 20.08.2018
8 U 57/18
Normen:
VVG § 203 Abs. 2; VVG § 203 Abs. 5;
Fundstellen:
MDR 2018, 1315
VersR 2018, 1179
r+s 2018, 547
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 22.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 221/16

Anforderungen an die Mitteilung der Gründe einer Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung

OLG Celle, Urteil vom 20.08.2018 - Aktenzeichen 8 U 57/18

DRsp Nr. 2018/11981

Anforderungen an die Mitteilung der Gründe einer Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung

Die Unabhängigkeit des Treuhänders ist keine von den Zivilgerichten zu prüfende Wirksamkeitsvoraussetzung einer Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung gemäß § 203 Abs. 2 VVG. Die Mitteilung der Gründe einer Prämienanpassung genügt jedenfalls dann den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG, wenn sie die Rechnungsgrundlage, deren Veränderung die Prämienanpassung ausgelöst hat, und die wesentlichen Kriterien, die deren Höhe beeinflusst haben, benennt.

Die Berufung des Klägers gegen das am 22. Januar 2018 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

VVG § 203 Abs. 2; VVG § 203 Abs. 5;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit einer zum 1. Januar 2016 erfolgten Prämienerhöhung in seiner privaten Krankenversicherung.