BGH - Urteil vom 16.12.2020
IV ZR 294/19
Normen:
VVG § 203 Abs. 2 S. 1; VVG § 203 Abs. 5;
Fundstellen:
BGHZ 228, 56
MDR 2021, 170
VersR 2021, 240
r+s 2021, 223
r+s 2021, 89
r+s 2022, 308
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 29.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 305/17
OLG Köln, vom 29.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 127/18

Anforderungen an die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie durch die Angabe der Rechnungsgrundlage; Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung

BGH, Urteil vom 16.12.2020 - Aktenzeichen IV ZR 294/19

DRsp Nr. 2021/1008

Anforderungen an die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie durch die Angabe der Rechnungsgrundlage; Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung

Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG erfordert die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Beklagten und unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29. Oktober 2019 teilweise aufgehoben, das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29. August 2018 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Krankenversicherung, Versicherungsschein Nr.: … , in den nachfolgenden Zeiträumen nicht wirksam geworden sind:

a) b) 2. a) b) 3. 4. 5.