Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres Rechtsmittels im Übrigen das am 29.08.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Köln -
Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Krankenversicherung, Versicherungsschein Nr.: 49xx56xx08, in den nachfolgenden Zeiträumen nicht wirksam geworden sind und der Kläger nicht zur Tragung des jeweiligen Erhöhungsbetrags verpflichtet ist:
a)in der Krankheitskostenversicherung im Tarif A die Erhöhungen zum 01.01.2015 bis zum 31.12.2017 um 79,00 € und zum 01.01.2016 bis zum 31.12.2017 um weitere 98,00 €.
b) 2. 3. a) b)
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