BGH - Urteil vom 17.01.2024
IV ZR 51/22
Normen:
VVG § 203 Abs. 2; VVG § 203 Abs. 5; VAG § 155 Abs. 3; VAG § 155 Abs. 4;
Fundstellen:
WM 2024, 297
NJW 2024, 758
r+s 2024, 210
MDR 2024, 443
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 23.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 155/20
OLG Celle, vom 13.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 134/21

Anforderungen an die Prämienanpassung in einem Beitragsentlastungstarif i.R. der privaten Krankenversicherung

BGH, Urteil vom 17.01.2024 - Aktenzeichen IV ZR 51/22

DRsp Nr. 2024/1706

Anforderungen an die Prämienanpassung in einem Beitragsentlastungstarif i.R. der privaten Krankenversicherung

Die Anforderungen an die Prämienanpassung in einem Beitragsentlastungstarif richten sich nach § 203 Abs. 2 VVG i.V.m. § 155 Abs. 3, 4 VAG, § 203 Abs. 5 VVG.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Januar 2022 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 2.000 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 203 Abs. 2; VVG § 203 Abs. 5; VAG § 155 Abs. 3; VAG § 155 Abs. 4;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung.

Der Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert und unterhält dort unter anderem die Tarife V. , VI. , 8 und BE. . Dem Tarif BE. liegen "Besondere Bedingungen für die Beitragsentlastung im Alter für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (Hauptversicherung)" (im Folgenden: BB-BEA) zugrunde, in denen es heißt:

"A. Aufnahmefähigkeit

Aufnahmefähig in den Tarif BE. sind Personen, für die eine Krankheitskostenvollversicherung bei unserem Unternehmen besteht.

B. Leistungen des Versicherers