VGH Bayern - Urteil vom 16.05.2017
11 B 16.1755
Normen:
FeV § 11; FeV § 12; FeV § 13; FeV § 14; FeV § 46 Abs. 3; StVG § 2 Abs. 8; StVG § 3 Abs. 1 S. 3; FeV §§ 11 bis 14;
Vorinstanzen:
VG München, vom 11.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen M 6 K 16.709

Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer vor zehn Jahren gutachterlich attestierten Alkoholabhängigkeit; Grundsätze zur gerichtlichen Beurteilung des Vorliegens einer weiterhin bestehenden Alkoholabhängigkeit z. Ztpkt. der zuletzt angeordneten Fahrerlaubnisentziehung

VGH Bayern, Urteil vom 16.05.2017 - Aktenzeichen 11 B 16.1755

DRsp Nr. 2018/13537

Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer vor zehn Jahren gutachterlich attestierten Alkoholabhängigkeit; Grundsätze zur gerichtlichen Beurteilung des Vorliegens einer weiterhin bestehenden Alkoholabhängigkeit z. Ztpkt. der zuletzt angeordneten Fahrerlaubnisentziehung

1. Wer alkoholabhängig ist, hat grundsätzlich nicht die erforderliche Fähigkeit, den Konsum von Alkohol und das Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr zu trennen. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob der Betreffende bereits mit Alkohol im Straßenverkehr auffällig geworden ist. Bei alkoholabhängigen Personen besteht krankheitsbedingt jederzeit die Gefahr eines Kontrollverlusts und der Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss. Eine hinreichend feststehende und nicht überwundene Alkoholabhängigkeit hat damit zwangsläufig die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge, ohne dass es hierfür der Abklärung durch ein Fahreignungsgutachten bedarf.