VGH Bayern - Beschluss vom 30.05.2017
11 CS 17.274
Normen:
StVG § 2 Abs. 3; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 8; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 3; FeV § 48 Abs. 9 S. 3; FeV § 48 Abs. 10 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 23.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen AN 10 S 16.212

Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Entziehung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit einem Taxi bzw. Mietwagen wegen Nichtvorlage eines angeordneten medizinisch-psychologischen Gutachtens; Voraussetzungen für einen fehlerhaften Nichtgebrauch behördlichen Ermessens bei der Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens

VGH Bayern, Beschluss vom 30.05.2017 - Aktenzeichen 11 CS 17.274

DRsp Nr. 2018/13745

Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Entziehung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit einem Taxi bzw. Mietwagen wegen Nichtvorlage eines angeordneten medizinisch-psychologischen Gutachtens; Voraussetzungen für einen fehlerhaften Nichtgebrauch behördlichen Ermessens bei der Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 23. Dezember 2016 wird in Nr. 1 aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nrn. 1 und 2 des Bescheids des Landratsamts Weißenburg-Gunzenhausen vom 7. September 2016 wird wiederhergestellt.

II.

Unter Abänderung der Nr. 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts trägt der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 2 Abs. 3; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 8; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 3; FeV § 48 Abs. 9 S. 3; FeV § 48 Abs. 10 S. 1;

Gründe

I.

Der 1969 geborene Antragsteller wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit einem Taxi bzw. Mietwagen wegen Nichtvorlage eines angeordneten medizinisch-psychologischen Gutachtens.