OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14.06.2023
17 U 254/22
Normen:
BGB § 491a;
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 28.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 520/21

Anforderungen an die Rechtzeitigkeit der Übermittlungen der Verbraucherinformation vor Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.06.2023 - Aktenzeichen 17 U 254/22

DRsp Nr. 2023/10103

Anforderungen an die Rechtzeitigkeit der Übermittlungen der Verbraucherinformation vor Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

Rechtzeitig i.S.v. Art. 247 § 1 Abs. 2 S. 1 EGBGB ist die Übermittlung, wenn der Verbraucher die Möglichkeit hat, die Informationen vor Abgabe seiner Vertragserklärung in Ruhe zur Kenntnis zu nehmen. Eine Mindestbedenkzeit besteht nicht. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls.

Der Unternehmer kann dem Verbraucher die vorvertraglichen Informationen auch in demselben Gesprächstermin mitteilen, an dessen Ende der Verbraucher den Darlehensvertrag unterzeichnet.

Tenor

Die gegen das am 28. Oktober 2022 verkündete Urteil des Landgerichts Gießen gerichtete Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Beklagten zur Last.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen

Normenkette:

BGB § 491a;

Gründe

I.

Die Beklagten wenden sich gegen ihre Verurteilung zur Zahlung einer Nichtabnahmeentschädigung.