OLG Hamm - Urteil vom 26.04.2023
11 U 66/22
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 30.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 250/18

Anforderungen an die Restwertermittlung bei Totalschaden eines verunfallten FahrzeugsEinhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots bei Veräußerung des FahrzeugsRechtsfolgen der Unbrauchbarkeit des Gutachtens wegen fehlerhafter Restwertermittlung

OLG Hamm, Urteil vom 26.04.2023 - Aktenzeichen 11 U 66/22

DRsp Nr. 2023/10139

Anforderungen an die Restwertermittlung bei Totalschaden eines verunfallten Fahrzeugs Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots bei Veräußerung des Fahrzeugs Rechtsfolgen der Unbrauchbarkeit des Gutachtens wegen fehlerhafter Restwertermittlung

Zum Einhalten des Wirtschaftlichkeitsgebots und zum Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht bei der Verwertung eines unfallbeschädigten Kfz ohne ausreichende Restwertermittlung am regionalen Markt. Zum Feistellungsanspruch für die Kosten eines Kfz-Sachverständigengutachtens mit einer für eine Abrechnung auf Totalschadensbasis ungeeigneten Restwertermittlung.

1. Zwar genügt der Geschädigte dem Wirtschaftlichkeitsgebot bei der Veräußerung eines verunfallten Fahrzeugs nicht bereits dadurch, dass er das Fahrzeug zu dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen Restwert veräußert, wenn das Gutachten auf Einkaufspreisen beruht, die nicht von dem insoweit maßgeblichen regionalen Markt stammen. Es entspricht jedoch der wirtschaftlichen Vernunft und ist daher der Restwertberechnung zugrunde zu legen, wenn der Geschädigte das Fahrzeug an eine Fachfirma aus seiner Region zu einem Preis veräußert, der dem höchsten in dem Sachverständigengutachten aufgeführten Ankaufsangebot entspricht.