OLG Oldenburg - Urteil vom 14.12.2022
5 U 70/19
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 630a; BGB § 280 Abs. 1;
Fundstellen:
WKRS 2022, 56734
Vorinstanzen:
LG Aurich, vom 05.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 606/17

Anforderungen an die Risikoaufklärung bei Implantation einer Bandscheibenprothese vom Typ Cadisc

OLG Oldenburg, Urteil vom 14.12.2022 - Aktenzeichen 5 U 70/19

DRsp Nr. 2023/3201

Anforderungen an die Risikoaufklärung bei Implantation einer Bandscheibenprothese vom Typ Cadisc

I. Nicht jede Neuerung innerhalb eines etablierten Prinzips stellt eine aufklärungspflichtige Neulandmethode dar. II. Ob es sich um eine Neulandmethode handelt oder bloß um die (nicht gesondert aufklärungspflichtige) Varianz eines etablierten Prinzips, bestimmt sich danach, ob der Behandler unter Wahrung der berechtigten Sicherheitsinteressen des Patienten bei Anwendung der Methode ex ante mit der ernsthaften Möglichkeit rechnen musste, dass die Methode von den anderen etablierten Methoden so abweicht, dass mit ihr weitere, unbekannte Risiken verbunden sein könnten. III. Bandscheibenprothesen mit viskoelastischem Kern stellen ein etabliertes Prinzip dar. Die Verwendung von derartigen Prothesen mit Deckplatten aus Polycarbonat (Cadisc) statt aus Titan stellt bloß die Varianz eines etablierten Prinzips dar und ist demgemäß nicht gesondert aufklärungspflichtig.