OLG Hamm - Beschluss vom 02.04.2014
20 U 179/13
Normen:
VVG a.F. § 8 Abs. 5; BGB § 312 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 03.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 371/12

Anforderungen an die Rücktrittsbelehrung beim Abschluss einer Kapitallebensversicherung nach dem Antragsmodell

OLG Hamm, Beschluss vom 02.04.2014 - Aktenzeichen 20 U 179/13

DRsp Nr. 2018/16240

Anforderungen an die Rücktrittsbelehrung beim Abschluss einer Kapitallebensversicherung nach dem Antragsmodell

Für die Rücktrittsbelehrung gem. § 8 Abs. 5 S. 3 VVG a.F. beim Abschluss einer Kapitallebensversicherung nach dem Antragsmodell war eine besondere Form nicht vorgeschrieben. Diese musste lediglich ihren Zweck erreichen und den Verbraucher möglichst umfassend und unmissverständlich informieren. Dem ist genügt, wenn die Belehrung nach rechts eingerückt und vom restlichen Text des Antrags abgesetzt ist und durch die im Vergleich zum übrigen Text größere Schriftgröße der Überschrift "Rücktrittsrecht" und durch Fettdruck auf die Belehrung aufmerksam gemacht wird.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 03.07.2013 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (3 O 371/12) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der vorliegende Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 6.973,66 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VVG a.F. § 8 Abs. 5; BGB § 312 Abs. 2;

Gründe

Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.