OLG Hamm - Beschluss vom 24.01.2014
20 U 179/13
Normen:
VVG a.F. § 8 Abs. 5; BGB § 312 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 371/12

Anforderungen an die Rücktrittsbelehrung beim Abschluss einer Kapitallebensversicherung nach dem Antragsmodell

OLG Hamm, Beschluss vom 24.01.2014 - Aktenzeichen 20 U 179/13

DRsp Nr. 2018/16252

Anforderungen an die Rücktrittsbelehrung beim Abschluss einer Kapitallebensversicherung nach dem Antragsmodell

Für die Rücktrittsbelehrung gem. § 8 Abs. 5 S. 3 VVG a.F. beim Abschluss einer Kapitallebensversicherung nach dem Antragsmodell war eine besondere Form nicht vorgeschrieben. Diese musste lediglich ihren Zweck erreichen und den Verbraucher möglichst umfassend und unmissverständlich informieren. Dem ist genügt, wenn die Belehrung nach rechts eingerückt und vom restlichen Text des Antrags abgesetzt ist und durch die im Vergleich zum übrigen Text größere Schriftgröße der Überschrift "Rücktrittsrecht" und durch Fettdruck auf die Belehrung aufmerksam gemacht wird.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gem.

§ 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen dazu Stellung zu nehmen.

Normenkette:

VVG a.F. § 8 Abs. 5; BGB § 312 Abs. 2;

Gründe

Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern ebenfalls keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung.

I.