OLG Düsseldorf - Beschluss vom 28.06.2018
24 U 186/17
Normen:
VVG (2004) § 8 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 06.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 360/16

Anforderungen an die Rücktrittsbelehrung beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages nach dem Antragsmodell auf der Grundlage des § 8 Abs. 5 VVG 2004

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.06.2018 - Aktenzeichen 24 U 186/17

DRsp Nr. 2022/9665

Anforderungen an die Rücktrittsbelehrung beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages nach dem Antragsmodell auf der Grundlage des § 8 Abs. 5 VVG 2004

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 06.10.2017 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfahren zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit, zu den Gründen binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zugang schriftsätzlich Stellung zu nehmen.

Der für den 10.07.2018 geplante Senatstermin entfällt.

Normenkette:

VVG (2004) § 8 Abs. 5;

Gründe

I.