Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 06.10.2017 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfahren zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit, zu den Gründen binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zugang schriftsätzlich Stellung zu nehmen.
Der für den 10.07.2018 geplante Senatstermin entfällt.
I.
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