OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.07.2010
22 U 14/10
Normen:
ZPO § 286; ZPO § 538; GG Art. 103;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 23.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 197/09

Anforderungen an die Sachaufklärung bei Annahme eines manipulierten Unfalls durch das Gericht

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.07.2010 - Aktenzeichen 22 U 14/10

DRsp Nr. 2010/16137

Anforderungen an die Sachaufklärung bei Annahme eines manipulierten Unfalls durch das Gericht

1. Tritt der Kläger Beweis für den Hergang eines Unfalls durch Zeugenvernehmung an, muss das Gericht im Regelfall erst eine Beweisaufnahme durchführen, bevor es aufgrund sonstiger Indizien von einer Manipulation ausgeht. 2. Unterlässt das erstinstanzliche Gericht jegliche Beweisaufnahme und hört sich nicht die Parteien an, liegt ein zur Zurückverweisung führender erheblicher Verstoß gegen Art. 103 GG vor.

Das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 23.12.2009 wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Darmstadt zur weiteren Verhandlung und Beweisaufnahme zurückverwiesen.

Die durch die Berufung entstandenen Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der landgerichtlichen abschließenden Entscheidung vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 286; ZPO § 538; GG Art. 103;

Gründe:

I.