BGH - Urteil vom 25.09.1990
VI ZR 19/90
Normen:
StVO § 3 Abs.2 a ;
Fundstellen:
AnwBl 1993, 305
BGHR StVO (1970) § 3 Abs. 2a, Kind 1
BGHR StVO (1970) § 3 Abs. 2a, Schutzbereich 1
DAR 1991, 22
DRsp II(286)234a-c
NJW 1991, 292
VRS 80, 86
VersR 1990, 1366

Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Kraftfahrzeugführers geschützten Verkehrsteilnehmern [hier: im Falle gefährdeter Kinder]; Haftungsverteilung

BGH, Urteil vom 25.09.1990 - Aktenzeichen VI ZR 19/90

DRsp Nr. 1992/1063

Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Kraftfahrzeugführers geschützten Verkehrsteilnehmern [hier: im Falle gefährdeter Kinder]; Haftungsverteilung

Kommt es zwischen einem Kraftfahrer und einem plötztlich zwischen parkenden Autos hervorspringenden Kind zu einem Unfall und war kein Anhaltspunkt dafür gegeben, dass weitere Kinder neben einem am Straßenrand bereits sichtbaren Kind in der Nähe sind, so haftet der Kraftfahrer nicht für Schmerzensgeld, da der Fahrer gegenüber Kindern zwar gesteigerte Aufmerksamkeit walten zu lassen hat, diese Regelung jedoch nur sichtbare oder zu vermutende Kinder schützt, auch wenn durch die Verringrung der Fahrtgeschwindigkeit der Unfall verhindert hätte werden können .

Normenkette:

StVO § 3 Abs.2 a ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von den Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes nach einem Verkehrsunfall. Er wollte, damals 4 1/2 Jahre alt, die K. -Straße in M. überqueren. Dabei wurde er von dem Erstbeklagten mit einem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeug erfaßt und erheblich verletzt. Der Kläger kam aus der Sicht des Erstbeklagten von rechts hinter parkenden Kraftfahrzeugen hervor.