OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.07.2018
8 W 18/18
Normen:
ZPO § 114; BGB § 630a;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 19.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 209/17

Anforderungen an die Substantiierung des Klagevorbringens im Arzthaftungsprozess

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.07.2018 - Aktenzeichen 8 W 18/18

DRsp Nr. 2018/15234

Anforderungen an die Substantiierung des Klagevorbringens im Arzthaftungsprozess

An die Substantiierungspflicht der Parteien dürfen im Arzthaftungsprozess nur maßvolle Anforderungen gestellt werden, weil vom Patienten regelmäßig keine genaue Kenntnis der medizinischen Vorgänge erwartet und gefordert werden kann.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers und Beschwerdeführers wird der Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (2-14 O 209/17) vom 19. März 2018 in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 13. April 2018 abgeändert.

Dem Antragsteller und Beschwerdeführer wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe für den Klageantrag bewilligt, die Antragsgegnerin zu verurteilen, an den Antragsteller und Beschwerdeführer ein Schmerzensgeld in Höhe von € 50.000,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Dem Antragsteller und Beschwerdeführer wird überdies für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe für den Klageantrag bewilligt, festzustellen, dass die Antragsgegnerin vorbehaltlich eines gesetzlichen Forderungsüberganges verpflichtet ist, dem Antragsteller und Beschwerdeführer sämtliche materiellen Schäden aus der Behandlung im Januar 2015 auszugleichen.