OLG Hamm - Beschluss vom 25.05.2018
9 U 180/17
Normen:
BGB §§ 249ff;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 13.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 289/16

Anforderungen an die Substantiierung des Vortrags zu Vorschäden des Geschädigten Fahrzeugs

OLG Hamm, Beschluss vom 25.05.2018 - Aktenzeichen 9 U 180/17

DRsp Nr. 2018/7738

Anforderungen an die Substantiierung des Vortrags zu Vorschäden des Geschädigten Fahrzeugs

1. Der Geschädigte muss substantiiert zu Art und Umfang des Vorschadens und dessen Reparatur vortragen. Hierzu genügen nicht die Angaben, das Fahrzeug habe einen Seitenschaden in Form eines Streifschadens über die gesamte rechte Seite erlitten, der nicht die Fahrzeugsubstanz betroffen habe, wobei leichte Eindellungen teilweise herausgezogen und gespachtelt worden seien und das Fahrzeug anschließend lackiert worden sei.2. Die Darlegungslast des Geschädigten im gerichtlichen Verfahren entfällt nicht deshalb, weil der beklagte Haftpflichtversicherer diesen Vorschaden als Kaskoversicherer bei einem Voreigentümer reguliert hat. Der Anspruchsteller muss im Rahmen der ihm obliegenden Darlegungslast dem Gericht diese Tatsachen vortragen, damit dieses ausreichend informiert ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Essen (16 O 289/16) vom 13.10.2017 der 16. Zivilkammer wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 19.512,05 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB §§ 249ff;

Gründe