BGH - Urteil vom 19.02.2003
IV ZR 321/02
Normen:
ZPO § 138 Abs. 1 § 282 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 633
DAR 2003, 313
MDR 2003, 766
NJW 2003, 1400
VersR 2004, 83
ZfS 2003, 302
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg,
LG Aurich,

Anforderungen an die Substantiierung von Angriffen gegen ein Sachverständigengutachten

BGH, Urteil vom 19.02.2003 - Aktenzeichen IV ZR 321/02

DRsp Nr. 2003/5173

Anforderungen an die Substantiierung von Angriffen gegen ein Sachverständigengutachten

»Will eine Prozeßpartei ein ihr ungünstiges Sachverständigengutachten angreifen, so ist sie grundsätzlich weder aufgrund ihrer Substantiierungslast noch aufgrund ihrer allgemeinen Prozeßförderungspflicht verpflichtet, ein Privatgutachten einzuholen (hier: ungerechtfertigte Nichtzulassung eines Privatgutachtens im Berufungsverfahren).«

Normenkette:

ZPO § 138 Abs. 1 § 282 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der beklagten Versicherungsgesellschaft, bei der sie seit 1987 eine Gruppenunfallversicherung unterhält, zugunsten eines ihrer Geschäftsführer (im folgenden: der Versicherte) die für 100%ige Invalidität vereinbarte Versicherungssumme von 750.000 DM (abzüglich einer bereits geleisteten Zahlung von 75.000 DM).