BGH - Beschluss vom 30.01.2013
4 StR 527/12
Normen:
StGB § 316 Abs. 1; StVG § 2 Abs. 1; StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
NStZ 2013, 530
NZV 2013, 508
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 24.08.2012

Anforderungen an die Tatbestandsmäßigkeit des Führens eines Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr i.S.d. § 316 Abs. 1 StGB

BGH, Beschluss vom 30.01.2013 - Aktenzeichen 4 StR 527/12

DRsp Nr. 2013/4416

Anforderungen an die Tatbestandsmäßigkeit des Führens eines Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr i.S.d. § 316 Abs. 1 StGB

1. Tathandlung des § 316 Abs. 1 StGB ist das Führen eines Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr.2. Erfasst werden zum einen alle Verkehrsflächen, die nach dem Wegerecht des Bundes und der Länder oder der Kommunen dem allgemeinen Verkehr gewidmet sind (z.B. Straßen, Plätze, Brücken, Fußwege), zum anderen ist ein Verkehrsraum auch dann öffentlich, wenn er ohne Rücksicht auf eine Widmung und ungeachtet der Eigentumsverhältnisse entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch tatsächlich so genutzt wird.3. Für die Frage, ob eine Duldung des Verfügungsberechtigten vorliegt, ist nicht auf dessen inneren Willen, sondern auf die für etwaige Besucher erkennbaren äußeren Umstände (Zufahrtssperren, Schranken, Ketten, Verbotsschilder etc.) abzustellen.4. Eine Verkehrsfläche kann zeitweilig "öffentlich" und zu anderen Zeiten "nicht-öffentlich" sein.