OLG Koblenz - Beschluss vom 05.07.2007
2 Ss 114/07
Normen:
StVO § 4 ; StPO § 267 ;
Fundstellen:
zfs 2007, 589
Vorinstanzen:
AG Daun, vom 26.01.2007

Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen bei einer Verurteilung wegen Unterschreitung des Abstandes

OLG Koblenz, Beschluss vom 05.07.2007 - Aktenzeichen 2 Ss 114/07

DRsp Nr. 2008/22291

Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen bei einer Verurteilung wegen Unterschreitung des Abstandes

1. Da eine Unterschreitung des Sicherheitsabstandes nur dann eine schuldhafte Pflichtverletzung darstellt, wenn sie nicht nur ganz vorübergehend geschieht, hat das Tatgericht im Falle der Verurteilung Feststellungen zu der vom Betroffenen unter Unterschreitung des Sicherheitsabstandes zurückgelegten Fahrtstrecke zu treffen.2. In den Urteilsgründen kann nur in Ausnahmefällen davon abgesehen werden, die Einlassung des Betroffenen wiederzugeben und sie auf ihre Richtigkeit zu erörtern.

Normenkette:

StVO § 4 ; StPO § 267 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht Daun verurteilte die Betroffenen wegen "Nichteinhaltung eines Abstands zum vorausfahrenden Fahrzeug von weniger als 4/10 des halben Tachowertes bei einer Geschwindigkeit von 145 km/h" zu einer Geldbuße von 60 EUR und wegen "fahrlässiger Überschreitung der durch Zeichen 274 auf 100 km/h begrenzten Höchstgeschwindigkeit um 53 km/h (nach Abzug von 9 km/h Toleranz) außerhalb geschlossener Ortschaften" zu einer Geldbuße von 150 EUR. Außerdem verhängte es gegen den Betroffenen ein Fahrverbot von einem Monat. Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verfahrensbeschwerde erhebt und die Verletzung materiellen Rechts rügt.