OLG Hamm - Beschluss vom 12.02.2013
III-1 RBs 8/13
Normen:
StVO § 5 Abs. 2; OWiG § 80 Abs. 1;
Fundstellen:
NStZ-RR 2013, 181
NStZ-RR 2013, 6
NZV 2013, 460
NZV 2013, 4
Vorinstanzen:
AG Olpe, - Vorinstanzaktenzeichen 54 OWi 130/12

Anforderungen an die Urteilsfeststellung bei Überholmanöver mit Behinderung des Gegenverkehrs

OLG Hamm, Beschluss vom 12.02.2013 - Aktenzeichen III-1 RBs 8/13

DRsp Nr. 2013/4391

Anforderungen an die Urteilsfeststellung bei Überholmanöver mit Behinderung des Gegenverkehrs

Zu den erforderlichen Feststellungen bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen §§ 5Abs. 2, 49Abs. 1StVO

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 4 Satz 3 OWiG).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

Normenkette:

StVO § 5 Abs. 2; OWiG § 80 Abs. 1;

Gründe

Zusatz: