OLG Köln - Beschluss vom 11.04.2018
III-1 RVs 61/18
Normen:
FZV § 25 Abs. 4 S. 1; PflVG § 6;
Fundstellen:
DAR 2018, 697

Anforderungen an die Urteilsfeststellungen bei Verurteilung wegen nicht bestehender Haftpflichtversicherung

OLG Köln, Beschluss vom 11.04.2018 - Aktenzeichen III-1 RVs 61/18

DRsp Nr. 2018/6018

Anforderungen an die Urteilsfeststellungen bei Verurteilung wegen nicht bestehender Haftpflichtversicherung

Eine Verurteilung nach § 6 PflVG erfordert Feststellungen zur Beendigung des Versicherungsverhältnisses. Diese können nicht dadurch ersetzt werden, dass auf eine Betriebsuntersagung nach § 25 Abs. 4 S. 1 FZV verwiesen wird.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen.

Normenkette:

FZV § 25 Abs. 4 S. 1; PflVG § 6;

Gründe

I.

Das Amtsgericht Bergisch Gladbach hat den Angeklagten am 21. April 2017 wegen "unerlaubten Waffenbesitzes in Tateinheit mit Gebrauch eines Fahrzeugs auf öffentlichen Wegen und Plätzen ohne erforderlichen Haftpflichtversicherungsvertrag" zu der Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je zehn Euro verurteilt.

Das Landgericht hat dieses Urteil auf die Berufung der Staatsanwaltschaft aufgehoben und gegen den Angeklagten ohne Änderung des Schuldspruchs unter Einbeziehung einer Vorverurteilung auf eine bedingte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr erkannt.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der (allgemein) die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird.

II.