KG - Beschluss vom 22.08.2017
3 Ws (B) 232/17 - 122 Ss 129/17
Normen:
StVO § 3 Abs. 3; StPO § 267 Abs. 1; OWiG § 46 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 27.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 290 OWi 461/17

Anforderungen an die Urteilsgründe bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zur Nachtzeit

KG, Beschluss vom 22.08.2017 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 232/17 - 122 Ss 129/17

DRsp Nr. 2017/13242

Anforderungen an die Urteilsgründe bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zur Nachtzeit

Die Verurteilung wegen einer zur Nachtzeit begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung hat keinen Bestand, wenn die Geschwindigkeit durch Nachfahren mit ungeeichtem Tacho ermittelt wurde und das Urteil den Verfolgungsabstand mit 300 Meter mitteilt, aber keine Feststellungen zur Straßenbeleuchtung und zu den Verkehrsverhältnissen enthält.

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 27. Juni 2017 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Tiergarten zurückverwiesen.

Normenkette:

StVO § 3 Abs. 3; StPO § 267 Abs. 1; OWiG § 46 Abs. 1;

Gründe: