KG - Beschluss vom 01.02.2017
3 Ws (B) 12/17 - 122 Ss 3/17
Normen:
StVO § 41 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 10.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 362 OWi 926/15

Anforderungen an die Urteilsgründe bei Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung mittels eines standardisierten Messverfahrens

KG, Beschluss vom 01.02.2017 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 12/17 - 122 Ss 3/17

DRsp Nr. 2017/9818

Anforderungen an die Urteilsgründe bei Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung mittels eines standardisierten Messverfahrens

Bei Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung mit dem Geschwindigkeitsmessgerät Leivtec-XV3 kann nicht ohne nähere Begründung ein Toleranzabzug von 9 km/h anstelle des ausweislich der Zulassung durch die physikalisch-technische Bundesanstalt erforderlichen Toleranzabzugs von 3 km/h zugrunde gelegt werden, weil ursprünglich einzelne Geräte mit einem Kabel ausgeliefert worden sind, das die nach der Bauartzulassung maximal zulässige Länge von 3 m um wenige Zentimeter überschritten hat, zum Zeitpunkt der gegenständlichen Messung jedoch ein der Bauartzulassung entsprechendes Kabel von nicht mehr als 3 m Länge verwendet wurde.

Auf die Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft Berlin wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 10. Oktober 2016 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

StVO § 41 Abs. 1;

Gründe: