OLG Hamm - Beschluss vom 27.03.2007
1 Ss 48/07
Normen:
StPO § 244 Abs. 2; StPO § 273 Abs. 1; StPO § 274; OWiG § 77 Abs. 1; OWiG § 77 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 92 Ds 155 Js 552/05 - 3333/06

Anforderungen an die Urteilsgründe bei Identifizierung des Betroffenen anhand eines bei der Tat gefertigten Lichtbildes; Anforderungen an die Protokollierung der Betrachtung des äußeren Erscheinungsbildes des Betroffenen

OLG Hamm, Beschluss vom 27.03.2007 - Aktenzeichen 1 Ss 48/07

DRsp Nr. 2009/3341

Anforderungen an die Urteilsgründe bei Identifizierung des Betroffenen anhand eines bei der Tat gefertigten Lichtbildes; Anforderungen an die Protokollierung der Betrachtung des äußeren Erscheinungsbildes des Betroffenen

1. Hat im Bußgeldverfahren der Tatrichter den in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen anhand eines bei der Tat gefertigten Lichtbildes eindeutig zu identifizieren vermocht, setzt eine zulässige Aufklärungsrüge, mit der das Unterbleiben der Vernehmung eines angeblich ebenfalls als Fahrer in Betracht kommenden Zeugen zur Fahreridentifizierung bemängelt wird, die Behauptung nahezu identischen Aussehens des Betroffenen und des Zeugen voraus. 2. Das Betrachten der äußeren Erscheinung und, jedenfalls soweit sie sich offen darbietet, der Körperbeschaffenheit des Betroffenen ist verfahrensrechtlich keine Augenscheinseinnahme des Betroffenen, die als wesentliche Förmlichkeit nach §§ 274 StPO, 71 OWiG in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen wäre.

Tenor:

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 2; StPO § 273 Abs. 1; StPO § 274; OWiG § 77 Abs. 1; OWiG § 77 Abs. 2 Nr. 1;