OLG Koblenz - Beschluss vom 31.01.2013
2 SsBs 2/13
Normen:
BKatV § 4 Abs. 2; StPO § 267; StVO § 3;
Fundstellen:
DAR 2013, 217
NZV 2013, 202
Vorinstanzen:
AG Cochem, vom 22.10.2012

Anforderungen an die Urteilsgründe bei Verurteilung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung; ANordnung eines Regelfahrverbots

OLG Koblenz, Beschluss vom 31.01.2013 - Aktenzeichen 2 SsBs 2/13

DRsp Nr. 2013/3989

Anforderungen an die Urteilsgründe bei Verurteilung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung; ANordnung eines Regelfahrverbots

Der tatrichterlichen Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung muss i.d.R. das angewandte Messverfahren und der berücksichtigte Toleranzwert entnommen werden können. Bei Annahme eines Regelfahrverbotes nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV muss im tatrichterlichen Urteil mitgeteilt werden, in welcher Höhe der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit anlässlich der früheren Tat überschritten hat.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Cochem vom 22. Oktober 2012 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Cochem zurückverwiesen.

Normenkette:

BKatV § 4 Abs. 2; StPO § 267; StVO § 3;

Gründe

Mit dem angegriffenen Urteil hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 31 km/h eine Geldbuße von 150,- Euro festgesetzt sowie wegen wiederholter Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 26 km/h binnen eines Jahres ein Fahrverbot von 1 Monat verhängt.