KG - Beschluss vom 03.05.2017
(6) 161 Ss 65/17 (18/17)
Normen:
StVG § 21 Abs. 1; StGB § 69a; StPO § 261;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 01.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3014 Js 12251/16

Anforderungen an die Urteilsgründe bei Wiedererkennen des bestreitenden Angeklagten durch Zeugen

KG, Beschluss vom 03.05.2017 - Aktenzeichen (6) 161 Ss 65/17 (18/17)

DRsp Nr. 2017/12132

Anforderungen an die Urteilsgründe bei Wiedererkennen des bestreitenden Angeklagten durch Zeugen

Beruht die Überzeugung des Gerichts, dass der Angeklagte der Täter (hier: des Fahrens ohne Fahrerlaubnis) war, auf den Angaben von Zeugen, so müssen die Feststellungen des Urteils die Nachprüfung ermöglichen, ob das Gericht bei der Frage des Wiedererkennens des Angeklagten die bei einem Wiedererkennen in der Hauptverhandlung bestehende verstärke Suggestibilität der Identifizierungssituation beachtet hat. Außerdem muss den Urteilsgründen zu entnehmen sein, aufgrund welcher konkreten äußeren Merkmale die Zeugen den Angeklagten letztlich als den Täter wiedererkannt haben.

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 1. Februar 2017 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Tiergarten zurückverwiesen.

Normenkette:

StVG § 21 Abs. 1; StGB § 69a; StPO § 261;

Gründe: