OLG Bamberg - Beschluss vom 28.09.2017
3 Ss OWi 1330/17
Normen:
StPO §§ 244 II; StPO 261; StPO § 267 V 1; OWiG §§ 71 I, 79 I 1 Nr. 3; StVO §§ 3 III Nr. 2c, 49 I Nr. 3;
Fundstellen:
NJW 2017, 28

Anforderungen an die Urteilsgründe eines vom Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung freisprechenden Bußgeldurteils

OLG Bamberg, Beschluss vom 28.09.2017 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 1330/17

DRsp Nr. 2017/15137

Anforderungen an die Urteilsgründe eines vom Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung freisprechenden Bußgeldurteils

1. Bei einem Freispruch gelten für die Urteilsgründe des Bußgeldurteils keine geringeren Darstellungsanforderungen als im Falle einer Verurteilung.2. Spricht der Tatrichter den Betroffenen vom Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung frei, stellt es einen sachlich-rechtlichen Mangel dar, wenn das Urteil nicht darlegt, welche Feststellungen getroffen werden konnten, sondern sich auf die bloße Mitteilung beschränkt, dass aufgrund eines erholten anthropologischen Sachverständigengutachtens die Täterschaft des Betroffenen nicht mit dem für eine Verurteilung erforderlichen Maß an Sicherheit bewiesen werden konnte.

Normenkette:

StPO §§ 244 II; StPO 261; StPO § 267 V 1; OWiG §§ 71 I, 79 I 1 Nr. 3; StVO §§ 3 III Nr. 2c, 49 I Nr. 3;

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