OLG Naumburg - Beschluss vom 13.06.2017
2 Ws 132/17
Normen:
StVG § 25 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Weißenfels, vom 13.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 732 Js 206661/15

Anforderungen an die Urteilsgründe hinsichtlich eines möglichen Absehens von der Verhängung eines Fahrverbots im Hinblick auf eingetretenen Zeitablauf

OLG Naumburg, Beschluss vom 13.06.2017 - Aktenzeichen 2 Ws 132/17

DRsp Nr. 2018/15834

Anforderungen an die Urteilsgründe hinsichtlich eines möglichen Absehens von der Verhängung eines Fahrverbots im Hinblick auf eingetretenen Zeitablauf

Wann bei langer Verfahrensdauer der Zeitablauf entweder allein oder zusammen mit anderen Umständen ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen kann, ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls, die einen gewissen Beurteilungsspielraum eröffnet. Ist zwischenzeitlich ein weiteres Fehlverhalten des Betroffenen im Straßenverkehr festgestellt worden, sollte der angefochtenen Entscheidung Ausführungen zu entnehmen sein, ob sich der Tatrichter jedenfalls der Möglichkeit bewusst gewesen war, ob nicht von der Verhängung des Fahrverbots bei gleichzeitiger (weiterer) Erhöhung der festgesetzten Geldbuße abgesehen werden kann, wenn die lange Verfahrensverzögerung auch auf Gründen außerhalb des Einflussbereichs des Betroffenen beruht.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Weißenfels vom 13. März 2017 im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an die bisher zuständige Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 1;

Gründe: