OLG Dresden - Beschluss vom 19.04.2018
4 U 152/18
Normen:
VVG § 5a;
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 2092/16

Anforderungen an die Verbraucherinformation beim Abschluss einer fondsgebundenen LebensversicherungBegründetheit eines Auskunftsanspruchs über die Höhe des Rückkaufswert nach Rückzahlung von nahezu 99 % der eingezahlten Prämien

OLG Dresden, Beschluss vom 19.04.2018 - Aktenzeichen 4 U 152/18

DRsp Nr. 2018/7343

Anforderungen an die Verbraucherinformation beim Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung Begründetheit eines Auskunftsanspruchs über die Höhe des Rückkaufswert nach Rückzahlung von nahezu 99 % der eingezahlten Prämien

1. Beim Abschluss einer fondgebundenen Lebensversicherung sind keine Angaben zum Rückkaufswert geboten. 2. Intransparente Verbraucherinformationen lösen kein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG aus. 3. Beim Abschluss eines Versicherungsvertrages im Policenmodell sind keine Angaben über eine Bindefrist erforderlich. 4. Nach Auszahlung von mindestens der Hälfe des ungezillmerten Fondguthabens besteht kein Auskunftsanspruch über die Höhe des Rückkaufswerts mehr.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15.05.2018 wird aufgehoben.

4. Es ist beabsichtigt, den Gegenstandswert des Berufungsverfahrens auf 10.918,71 EUR festzusetzen.

Normenkette:

VVG § 5a;

Gründe: