OLG Stuttgart - Urteil vom 07.11.2019
7 U 116/19
Normen:
VVG a.F. § 5a Abs. 1; VAG a.F. § 10a;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 14.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 130/18

Anforderungen an die Verbraucherinformation beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages

OLG Stuttgart, Urteil vom 07.11.2019 - Aktenzeichen 7 U 116/19

DRsp Nr. 2021/3721

Anforderungen an die Verbraucherinformation beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages

1. Gem. Anl. D Abschnitt. I Nr. 2 lit. b-d zu § 10a VAG a.F. sind auch "Angaben der Rückkaufwerte (lit.b) u.a. über die Leistungen aus prämienfreier Versicherung (lit. c) und über das Ausmaß, in dem diese Leistungen garantiert sind (lit. d)", erforderlich. 2. Dem ist nicht genügt, wenn einer im Versicherungsschein enthaltenen Übersicht zwar Rückkaufwerte zu entnehmen sind, jedoch die Angabe fehlt, ob und in welchem Umfang die dort im Einzelnen aufgeführten Beträge garantiert werden. 3. Lag dem Verbraucher somit die Verbraucherinformation nicht vollständig i.S. von § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. vor, so wurde die Widerspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt. 4. § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F., wonach das Widerspruchsrecht nach Ablauf eines Jahres nach Zahlung der Erstprämie erlischt, ist richtlinienkonform der Gestalt auszulegen, dass die Norm im Bereich der Lebens- und Rentenversicherung und der Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung nicht anwendbar ist.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14.02.2019, Az. 22 O 130/18, abgeändert:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.780,26 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.08.2018 zu bezahlen.

2. II. III. IV. V.