OLG Köln - Urteil vom 28.03.2002
7 U 5/01
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
DAR 2002, 315
OLGReport-Köln 2002, 311
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 13.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 372/00

Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers

OLG Köln, Urteil vom 28.03.2002 - Aktenzeichen 7 U 5/01

DRsp Nr. 2002/11287

Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers

1. Der Straßenbaulastträger ist auf Grund seiner öffentlich-rechtlichen Verkehrssicherungspflicht gehalten, die öffentlichen Verkehrswege möglichst gefahrlos zu gestalten und im Rahmen des Zumutbaren allen Gefahren zu begegnen, die den Verkehrsteilnehmern aus einem nicht ordnungsgemäßen Zustand der Verkehrsanlage drohen. Diese Grundsätze sind insbesondere auch dann zu beachten, wenn im Straßenraum Hindernisse angebracht werden, um Anordnungen der Verkehrsbehörde geschwindigkeitsbeschränkender Art Nachdruck zu verleihen oder - wie im Streitfall - Oberflächenwasser abzuleiten. Dabei muss der Straßenbaulastträger darauf achten, dass das Hindernis nicht selbst zur Quelle einer Verkehrsgefährdung wird.2. Insonderheit gilt dies für (aufgepflasterte) V-förmig angeordnete Entwässerungsrinnen. Sie müssen so gestaltet sein, dass Fahrzeuge beim Überfahren des Hindernisses trotz verkehrsgerechten Verhaltens des Kraftfahrzeugführers nicht beschädigt werden.

Normenkette:

BGB § 823 ;

Tatbestand:

(Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO a. F. abgesehen.)

Entscheidungsgründe: