OLG Köln - Urteil vom 07.03.2014
20 U 1/14
Normen:
VVG § 5a Abs. 1 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 27.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 217/13

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei Abschluss einer Kapitallebensversicherung nach dem sog. Policenmodell

OLG Köln, Urteil vom 07.03.2014 - Aktenzeichen 20 U 1/14

DRsp Nr. 2015/19826

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei Abschluss einer Kapitallebensversicherung nach dem sog. Policenmodell

1. Die aus Anlass des Abschlusses eines Kapitallebensversicherungsvertrages erteilte Widerspruchsbelehrung genügt den inhaltlichen Anforderungen, wenn sie darlegt, dass die 14-tägige-Widerspruchsfrist beginnt, wenn dem Versicherungsnehmer sämtliche Unterlagen vorliegen und insoweit auf § 10 AVAG verweist. 2. § 5a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 VVG a.F. steht im Einklang mit europäischem Recht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 27. November 2013 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 9 O 217/13 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen, soweit der Hauptantrag abgewiesen worden ist.

Normenkette:

VVG § 5a Abs. 1 a.F.;

Gründe

I.

1. 2. a. b. c.