OLG Köln - Urteil vom 02.05.2014
20 U 143/13
Normen:
VVG § 5a a.F.;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 15.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 6/13

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei Abschluss eines Kapitallebensversicherungsvertrages nach dem sog. PolicenmodellRechtsfolgen einer unwirksamen Widerspruchsbelehrung

OLG Köln, Urteil vom 02.05.2014 - Aktenzeichen 20 U 143/13

DRsp Nr. 2016/6409

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei Abschluss eines Kapitallebensversicherungsvertrages nach dem sog. Policenmodell Rechtsfolgen einer unwirksamen Widerspruchsbelehrung

1. Den Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines Kapitallebensversicherungsvertrages nach dem sog. Policenmodell ist nicht genügt, wenn nicht darauf hingewiesen wird, dass die Widerrufsfrist erst zu laufen beginnt, wenn dem Versicherungsnehmer die nach § 10a VAG gesetzlich vorgeschriebenen Verbraucherinformationen vollständig vorliegen. Diese bestehen nicht nur aus der Antragsdurchschrift, der Police, den Versicherungsbedingungen, den Steuerhinweisen und dem Merkblatt zur Datenverarbeitung. Vielmehr müssen die Verbraucherinformationen alle in Abschn. I Nr. 1 u. Nr. 2 der Anlage D zum VAG aufgeführten Informationen enthalten. 2. Ungeachtet der damit nicht in Lauf gesetzten Widerspruchsfrist kann der Versicherungsnehmer dem Vertragsschluss gem. § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. nicht mehr widersprechen, wenn mehr als ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie verstrichen ist.