OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.02.2013
7 U 256/12
Normen:
VVG § 5a Abs. 1 S. 1 a.F.; VVG § 5a Abs. 2 S. 4 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 20.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 70/12

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages nach dem sog. Policenmodell

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.02.2013 - Aktenzeichen 7 U 256/12

DRsp Nr. 2015/9001

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages nach dem sog. Policenmodell

1. Das Erfordernis drucktechnisch deutlicher Form der Widerspruchsbelehrung bei Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages nach dem Policenmodell ist nicht erfüllt, wenn die Belehrung zwar einen schlagwortartig hervorhebenden Hinweis enthält, alle anderen in den Verbraucherinformationen enthaltenen Hinweise aber mit gleichgestalteten Schlagwörtern verdeutlicht werden. 2. Das Widerspruchsrecht ist gem. § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. erloschen, wenn der Versicherungsnehmer die Erstprämie gezahlt und nicht innerhalb eines Jahres dem Zustandekommen des Vertrages widersprochen hat. 3. § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. verstößt nicht gegen die Richtlinie 92/96 EWG vom 10.11.1992 (3. Richtlinie Lebensversicherung).

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 20.9.2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn ihrer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils vollstreckten Betrags leistet.