OLG Köln - Urteil vom 05.09.2014
20 U 88/14
Normen:
VVG § 5a Abs. 2 S. 1 a.F.;
Fundstellen:
r+s 2015, 121
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 25.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 480/13

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei Abschluss eines Versicherungsvertrages

OLG Köln, Urteil vom 05.09.2014 - Aktenzeichen 20 U 88/14

DRsp Nr. 2014/18443

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei Abschluss eines Versicherungsvertrages

Die Belehrung über das Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers bei Abschluss eines Versicherungsvertrages genügt nicht den Anforderungen des § 5a Abs. 2 VVG a.F., wenn kein Hinweis auf die Erforderlichkeit der Textform gegeben wird und wenn nicht darauf hingewiesen wird, dass die Widerrufsfrist erst zu laufen beginnt, wenn dem Versicherungsnehmer neben dem Versicherungsschein auch die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen überlassen worden sind.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25. April 2014 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 480/13 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 933,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Dezember 2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 80% und die Beklagte zu 20% zu tragen.