OLG Dresden - Beschluss vom 21.08.2018
4 U 1100/18
Normen:
VVG a.F. § 8 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 2517/17

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung

OLG Dresden, Beschluss vom 21.08.2018 - Aktenzeichen 4 U 1100/18

DRsp Nr. 2018/18341

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung

1. Eine Belehrung in einem Antragsformular für eine fondsgebundene Lebensversicherung, die als fristauslösendes Ereignis den "Abschluss des Vertrages" benennt und weiter ausführt "zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung", entspricht § 8 Abs. 5 VVG a.F.. Mehr als die wortgleiche Übernahme des Gesetzestextes kann vom Versicherer nicht verlangt werden. Eine Belehrung über Fristfolgen oder die Person des Adressaten ist nicht erforderlich. 2. Eine drucktechnische Hervorhebung des Belehrungstextes fordert § 8 VVG nicht. 3. Intransparente Verbraucherinformationen berechtigen nicht zum Rücktritt vom Versicherungsvertrag nach § 8 Abs. 5 VVG a.F..

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von vier Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Es ist beabsichtigt, den Gegenstandswert des Verfahrens auf bis zu 9.000,00 EUR festzusetzen.

Normenkette:

VVG a.F. § 8 Abs. 5;

Gründe:

I.