OLG Dresden - Beschluss vom 23.11.2018
4 U 1333/18
Normen:
VVG a.F. § 8 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 836/17

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung im AntragsmodellErfordernis der Überlassung von GarantiewerttabellenRechtsfolgen der Bezeichnung des Löschungsrechts als Widerspruch

OLG Dresden, Beschluss vom 23.11.2018 - Aktenzeichen 4 U 1333/18

DRsp Nr. 2019/2605

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung im Antragsmodell Erfordernis der Überlassung von Garantiewerttabellen Rechtsfolgen der Bezeichnung des Löschungsrechts als "Widerspruch"

1. Bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung im Antragsmodell ist die Überlassung von Garantiewerttabellen vor Vertragsschluss für einen wirksamen Vertragsschluss nicht erforderlich. 2. Der Wirksamkeit einer Rücktrittsbelehrung steht nicht entgegen, dass das Löschungsrecht dort als "Widerspruch" bezeichnet wird.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Es ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 7.850,79 € festzusetzen.

Normenkette:

VVG a.F. § 8 Abs. 4;

Gründe: