OLG Köln - Urteil vom 15.08.2014
20 U 39/14
Normen:
VVG § 5a Abs. 2 S. 4 a.F.; VVG § 5a Abs. 1 S. 1 a.F.; VVG § 5a Abs. 2 S. 1 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 10.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 153/13

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung

OLG Köln, Urteil vom 15.08.2014 - Aktenzeichen 20 U 39/14

DRsp Nr. 2014/14456

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung

1. Die erforderliche Belehrung über das Widerrufsrecht in einem Versicherungsvertrag ist inhaltlich fehlerhaft, wenn nicht darauf hingewiesen wird, dass die Widerspruchsfrist erst dann zu laufen beginnt, wenn dem Versicherungsnehmer neben dem Versicherungsschein auch die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen überlassen worden sind. 2. § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F., der vorsah, dass das Recht zum Widerspruch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt, ist auf Leben- und Rentenversicherungsverträge nicht anwendbar (Anschl. an BGH - IV ZR 76/11 - 07.05.2014).

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10. Februar 2014 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 153/13 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.646,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 6% und die Beklagte zu 94% zu tragen.