OLG Dresden - Beschluss vom 11.10.2018
4 U 1337/18
Normen:
VerbrKRG § 7 Abs. 2 S. 3; HWiG § 2 Abs. 1 S. 4; VVG a.F. § 8 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 636/18

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss einer Kapitallebensversicherung nach dem sogenannten AntragsmodellRechtsfolgen vollständiger Leistungserbringung

OLG Dresden, Beschluss vom 11.10.2018 - Aktenzeichen 4 U 1337/18

DRsp Nr. 2018/18345

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss einer Kapitallebensversicherung nach dem sogenannten Antragsmodell Rechtsfolgen vollständiger Leistungserbringung

§§ 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKRG, 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG finden hinsichtlich der Folgen einer fehlenden oder nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung nach § 8 Abs. 4 VVG i.d.F: des Gesetzes vom 17.12.1990 analoge Anwendung.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

Normenkette:

VerbrKRG § 7 Abs. 2 S. 3; HWiG § 2 Abs. 1 S. 4; VVG a.F. § 8 Abs. 4;

Gründe:

Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.