OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.02.2012
7 U 166/11
Normen:
VVG § 5a Abs. 2 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 29.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 171/10

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss einer Rentenversicherung mit monatlichen Prämienzahlung nach dem Policenmodell

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.02.2012 - Aktenzeichen 7 U 166/11

DRsp Nr. 2014/14664

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss einer Rentenversicherung mit monatlichen Prämienzahlung nach dem Policenmodell

1. Eine Widerrufsbelehrung "in drucktechnisch deutlich gestalteter Form" i.S. von § 5a Abs. 2 VVG a.F. liegt nicht vor, wenn der Absatz mit der Belehrung unterschiedslos neben anderen steht, die in gleicher Schriftgröße fettgedruckt überschrieben sind und damit als gleichrangiger Bestandteil eines fortlaufenden Textes ohne die erforderliche Hervorhebung erscheint. 2. Das Widerspruchsrecht erlischt jedoch gem. § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F., wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Jahres nach Zahlung der ersten Prämie widerspricht. Diese Regelung widerspricht nicht der Richtlinie (EWG) vom 10.11.1992 oder der Richtlinie (EWG) 92/49.

Die Berufung des Klägers gegen das am 29. Juni 2011 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung fallen dem Kläger zur Last.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.