OLG Köln - Beschluss vom 08.06.2022
20 U 17/22
Normen:
VVG § 8 Abs. 1; VVG § 9 Abs. 1; VVG § 152 Abs. 1; VVG § 152 Abs. 2; VVG § 169;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 14.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 115/21

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines BasisrentenvertragsErfordernis der Belehrung hinsichtlich des zu zahlenden Rückkaufswerts im Falle des Widerrufs

OLG Köln, Beschluss vom 08.06.2022 - Aktenzeichen 20 U 17/22

DRsp Nr. 2023/8752

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Basisrentenvertrags Erfordernis der Belehrung hinsichtlich des zu zahlenden Rückkaufswerts im Falle des Widerrufs

1. Beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrags ist der Verbraucher dahingehend zu belehren, dass im Falle des Widerrufs der Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile gemäß § 169 VVG zu zahlen ist. 2. Das gilt auch bei Abschluss von Basisrentenverträgen. Denn der Umstand, dass bei einem Basisrentenvertrag eine Kündigung nur zu einer Beitragsfreistellung führt, ein Anspruch auf einen Rückkaufswert nicht besteht und auch nicht die Rückzahlung der geleisteten Beträge verlangt werden kann, ändert nichts daran, dass für den Fall des wirksamen Widerrufs gemäß § 152 Abs. 2 VVG ein Anspruch auf Zahlung des Rückkaufswertes einschließlich der Überschussanteile nach § 169 VVG zu zahlen ist.

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 14.12.2021 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 12 O 115/21 - ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Der Beklagten wird Gelegenheit gegeben, zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Normenkette:

VVG § 8 Abs. 1; § Abs. ;