OLG Dresden - Beschluss vom 30.04.2018
4 U 430/18
Normen:
VVG § 8 Abs. 4 a.F.;
Fundstellen:
NJW-RR 2018, 1373
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1884/17

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages

OLG Dresden, Beschluss vom 30.04.2018 - Aktenzeichen 4 U 430/18

DRsp Nr. 2018/9884

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages

1. Die "drucktechnische Hervorhebung" einer Widerrufsbelehrung nach § 8 Abs. 4 VVG a.F. kann nicht verlangt werden; ausreichend ist, dass sie darauf angelegt ist, den Angesprochenen in irgendeiner Weise aufmerksam zu machen. 2. Eine zum Vorteil des Versicherungsnehmers abweichende Widerrufsbelehrung, die ihm für den Widerruf eine längere als die gesetzliche Frist einräumt und/oder es genügen lässt, dass der Widerspruch innerhalb der Frist abgesendet wurde, kann nicht zur Unwirksamkeit der Belehrung führen. 3. Unschädlich ist es auch, wenn die Widerrufsbelehrung den Adressaten, an den der Widerspruch zu richten ist, nicht nennt.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Es ist beabsichtigt, den Gegenstandswert des Berufungsverfahrens auf 21.379,66 EUR festzusetzen.

Normenkette:

VVG § 8 Abs. 4 a.F.;

Gründe:

I.