OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.06.2014
14 U 109/13
Normen:
VVG § 8 Abs. 5 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 12.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 1620/12

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages nach dem Antragsmodell

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.06.2014 - Aktenzeichen 14 U 109/13

DRsp Nr. 2018/16135

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages nach dem Antragsmodell

Sind dem Versicherungsnehmer sämtliche Verbraucherinformationen vor oder bei seiner Antragstellung übergeben worden, so kommt der Versicherungsvertrag zustande, wenn er die Police vom Versicherer erhält. Ein Widerspruchsrecht gem. § 5a VVG a.F. steht ihm in diesem Falle nicht zu.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 12.04.2013 - 9 O 1620/12 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG § 8 Abs. 5 a.F.;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt in erster Linie die Rückabwicklung des mit der Beklagten geschlossenen Lebensversicherungsvertrages mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Hilfsweise verlangt er im Wege der Stufenklage Auskunft über die Berechnung des Mindestrückkaufswerts der Lebensversicherung und kündigt einen noch zu beziffernden Zahlungsantrag an.