OLG Düsseldorf - Beschluss vom 04.10.2021
4 U 55/21
Normen:
VVG a.F. § 5a Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 7/20

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines LebensversicherungsvertragsRechtsfolgen des Fehlens eines ausdrücklichen Hinweises auf das gesetzliche Formerfordernis der Schrift- bzw. Textform

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.10.2021 - Aktenzeichen 4 U 55/21

DRsp Nr. 2023/8537

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrags Rechtsfolgen des Fehlens eines ausdrücklichen Hinweises auf das gesetzliche Formerfordernis der Schrift- bzw. Textform

Das Fehlen eines ausdrücklichen Hinweises auf das gesetzliche Formerfordernis der Schrift- bzw. Textform hindert den Beginn der Widerrufsfrist nach § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. nicht, da der unterbliebene ausdrückliche Hinweis auf die bei Ausübung des Widerspruchs zu wahrende Text- bzw. Schriftform abstrakt nicht geeignet ist, den durchschnittlichen Versicherungsnehmer daran zu hindern, das ihm zustehende Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben.

Tenor