OLG Brandenburg - Urteil vom 09.06.2021
4 U 222/20
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB § 356b Abs. 1; BGB § 355 Abs. 2 S. 1; BGB § 492 Abs. 2; EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 1; EGBGB Art. 247 § 3 Abs. 1; RL 2008/48/EG Art. 10 Abs. 2 Buchst. p); BGB § 500 Abs. 1; EGBGB Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 30.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 224/19

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

OLG Brandenburg, Urteil vom 09.06.2021 - Aktenzeichen 4 U 222/20

DRsp Nr. 2021/10816

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

1. Der Lauf der Widerrufsfrist beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages setzt lediglich voraus, dass der Verbraucher ein Exemplar des Vertragsformulars enthält, das nach Unterschriftsleistung des Verbrauchers die Vertragserklärung dokumentiert. Dass gerade das dem Verbraucher überlassen Exemplar seine Unterschrift trägt, ist dazu nicht erforderlich. 2. Der Gesetzlichkeitsfiktion der Verwendung der Musterbelehrung steht nicht entgegen, dass der Inhalt der Musterwiderrufsinformation teilweise nicht mit den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie Nr. 2008/48/EG) in Einklang steht, weil das gesetzliche Muster durch die Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB entgegen Art. 10 Abs. 2 lit. p der Richtlinie nicht ausreichend und klar und prägnant über die Modalitäten der Berechnung der Widerrufsfrist informiert (EuGH - C-66/19 - 26.03.2020). 3. Den Pflichtangaben hinsichtlich der Art des Darlehens und der Pflichten des Darlehensnehmers beim Widerruf eines zur Finanzierung der Anschaffung eines Pkw aufgenommenen Darlehens beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages ist Genüge getan, wenn dem Darlehensnehmer bei Vertragsschluss ein Exemplar der europäischen Standardinformationen zur Verfügung gestellt worden ist.