OLG München - Beschluss vom 30.07.2018
17 U 1469/18
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB a.F. § 495 Abs. 1; BGB a.F. § 355 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 16.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 1984/18

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

OLG München, Beschluss vom 30.07.2018 - Aktenzeichen 17 U 1469/18

DRsp Nr. 2019/1189

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

1. Den Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages ist genügt, wenn die Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite gem. § Art. 247 § 2 Abs. 1 EGBGB in der jeweils maßgeblichen Fassung beigefügt ist. 2. Eine formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügende Widerrufsbelehrung würde nicht einmal dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervor gehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthielten.

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 16.04.2018, Az. 28 O 1984/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

BGB § 488 Abs. 1; BGB a.F. § 495 Abs. 1; BGB a.F. § 355 Abs. 2 S. 1;

Gründe